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§ 11 KommHV-Kameralistik (Bayern) — Verfügungsmittel, Deckungsreserve

Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik

Landesrecht Bayern

Stand: 01.02.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Verwaltungshaushalt können in angemessener Höhe

1. Verfügungsmittel,

2. Mittel als Deckungsreserve

veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; die Mittel sind nicht übertragbar.