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# § 90 KommHV-Doppik (Bayern) — Konsolidierungsbericht und Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz

Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Konsolidierungsbericht umfasst:

1. den Gesamtüberblick, bestehend aus

a) einer Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild unter dem Gesichtspunkt der stetigen Erfüllung der Aufgaben vermittelt,

b) Angaben über den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks der konsolidierten Organisationseinheiten und Vermögensmassen,

c) einer Bewertung des konsolidierten Jahresabschlusses unter dem Gesichtspunkt der dauernden Leistungsfähigkeit,

d) Angaben nach § 86 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 15,

e) Angaben zu Namen, Sitz und Rechtsform der in den konsolidierten Jahresabschluss einbezogenen Unternehmen sowie Art und Höhe der Beteiligung,

f) den in Art. 94 Abs. 3 Satz 2 GO, Art. 82 Abs. 3 Satz 2 LKrO und Art. 80 Abs. 3 Satz 2 BezO für den Beteiligungsbericht beschriebenen Mindestangaben für jedes in den konsolidierten Jahresabschluss einbezogene Unternehmen,

2. Erläuterungen des konsolidierten Jahresabschlusses, bestehend aus

a) Informationen zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises und zu den angewandten Konsolidierungsmethoden,

b) Erläuterungen zu den einzelnen Positionen der konsolidierten Jahresrechnung sowie den Nebenrechnungen und

c) Einzelangaben zur Zusammensetzung globaler Jahresabschlusspositionen, sowie

3. einen Ausblick auf die künftige Entwicklung, insbesondere bestehend aus

a) Angaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss der Konsolidierungsperiode eingetreten sind,

b) Angaben über die erwartete Entwicklung wesentlicher Rahmenbedingungen, insbesondere über die finanziellen und wirtschaftlichen Perspektiven und Risiken, und

c) Angaben über die wesentlichen Ziele und Strategien.

(2) Für die Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz gelten Art. 94 Abs. 3 GO, Art. 82 Abs. 3 LKrO und Art. 80 Abs. 3 BezO entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 90 KommHV-Doppik (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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