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# § 9 KommHV-Doppik (Bayern) — Mittelfristige Finanzplanung, Investitionsprogramm

Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Finanzplan (Art. 70 GO, Art. 64 LKrO, Art. 62 BezO) besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und des Ergebnisses des Gesamthaushalts sowie einer Übersicht über die Entwicklung des Finanzmittelüberschusses oder Finanzmittelbedarfs aus laufender Verwaltungstätigkeit, der Investitionszuwendungen und Investitionsbeiträge, der beabsichtigten Einzahlungen aus der Veränderung von Vermögensgegenständen und von Finanzanlagen sowie aus Rücklagen, der Investitionsauszahlungen, der Tilgungen und der Aufnahme von Krediten des Gesamtfinanzhaushalts.

(2) Der fünfjährigen Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm zugrunde zu legen. Darin sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und neuen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben. Unbedeutende Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen können zusammengefasst werden. Ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist das Programm entsprechend fortzuschreiben. Das Investitionsprogramm soll mit den Teilhaushalten verbunden werden.

(3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Finanzplans sollen die vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration auf der Grundlage der Empfehlungen des Finanzplanungsrats bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.

(4) Der Finanzplan soll für die einzelnen Jahre bei Erträgen und Aufwendungen sowie bei Investitionsauszahlungen und ihren Deckungsmöglichkeiten ausgeglichen sein.

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Zitiervorschlag: § 9 KommHV-Doppik (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/9

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