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§ 88 KommHV-Doppik (Bayern) — Konsolidierter Jahresabschluss

Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der konsolidierte Jahresabschluss besteht aus der konsolidierten Ergebnisrechnung und der konsolidierten Vermögensrechnung. Ihm sind eine Kapitalflussrechnung (§ 89), eine Eigenkapitalübersicht (§ 89) und ein Konsolidierungsbericht (§ 90) beizufügen.