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# § 80 KommHV-Doppik (Bayern) — Allgemeine Grundsätze

Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Jahresabschluss umfasst

1. die Ergebnisrechnung (§ 82),

2. die Finanzrechnung (§ 83),

3. die Teilrechnungen, Planvergleich (§ 84),

4. die Vermögensrechnung (Bilanz, § 85) und

5. den Anhang mit Anlagen (§ 86).

Dem Jahresabschluss ist ein Rechenschaftsbericht nach § 87 beizufügen.

(2) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinander folgenden Vermögensrechnungen (Bilanzen), Ergebnisrechnungen und Finanzrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.

(3) In der Vermögensrechnung, der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Haushaltsjahres anzugeben. Erhebliche Unterschiede sind im Anhang zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag angepasst, so ist auch dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.

(4) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Vermögensrechnung, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.

(5) Die weitere Untergliederung der Posten der Vermögensrechnung, der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung richtet sich nach der Gliederung, die das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gibt. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.

(6) Ein Posten der Vermögensrechnung, der Ergebnisrechnung oder der Finanzrechnung, der keinen Betrag ausweist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im vorhergehenden Rechnungsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.

(7) Der Jahresabschluss hat unter Beachtung der Kommunalgesetze, dieser Verordnung und der Grundsätze ordnungsmäßiger kommunaler Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinn des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang (§ 86) und im Rechenschaftsbericht (§ 87) zusätzliche Angaben zu machen.

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Zitiervorschlag: § 80 KommHV-Doppik (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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