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# § 59 KommHV-Doppik (Bayern) — Besorgung der Buchführung durch Stellen außerhalb der eigenen Verwaltung

Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird die Buchführung ganz oder zum Teil von Stellen außerhalb der eigenen Verwaltung besorgt, muss insbesondere gewährleistet sein, dass

1. die Belege vor der Übersendung an die beauftragte Stelle registriert werden,

2. die für die Kasse zuständigen Prüfungsorgane sich von der ordnungsmäßigen Erledigung der Buchungen vergewissern können,

3. der Kasse rechtzeitig die erforderlichen Ergebnisse übermittelt werden.

Im Übrigen gilt § 33 Abs. 1 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 59 KommHV-Doppik (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/59

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