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# § 48 KommHV-Doppik (Bayern) — Verfahren bei zwangsweiser Einziehung

Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gehen Einzahlungen nicht rechtzeitig ein und sind sie erfolglos angemahnt, so hat die Kasse unverzüglich die Vollstreckung einzuleiten oder zu veranlassen. Sie kann hiervon zunächst absehen, wenn zu erkennen ist, dass

1. die Vollziehung des der Annahmeanordnung zugrunde liegenden Bescheids ausgesetzt wird,

2. eine Stundung, Niederschlagung oder ein Erlass in Betracht kommt.

In diesen Fällen hat sie unverzüglich die Entscheidung der zuständigen Dienststelle herbeizuführen.

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Zitiervorschlag: § 48 KommHV-Doppik (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/48

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