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§ 23 KommHV-Doppik (Bayern) — Rücklagen

Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Rücklagen sind nur die Allgemeine Rücklage (Nettoposition), Rücklagen aus nicht ertragswirksam aufzulösenden Zuwendungen und die Rücklage aus Überschüssen des Ergebnishaushalts (Ergebnisrücklage). Die Rücklagen sind auf der Passivseite der Bilanz unter dem Posten „Eigenkapital“ gesondert auszuweisen.