(1) Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen zu beschränken, soweit sich dies aus einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Sie können auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt werden,
1. wenn die Beschränkung sich aus der Herkunft oder Natur der Erträge ergibt oder
2. wenn ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert und durch die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird.
Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.
(2) Im Haushaltsplan kann bestimmt werden, dass bestimmte Mehrerträge bestimmte Aufwendungsansätze des Ergebnishaushalts erhöhen oder bestimmte Mindererträge bestimmte Aufwendungsansätze vermindern. Ausgenommen hiervon sind Erträge aus Steuern, allgemeinen Zuweisungen und Umlagen.
(3) Mehraufwendungen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen.
(4) Abs. 1 und 3 gelten für Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend.