nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 17 KommHV-Doppik (Bayern) — Erläuterungen

Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es sind zu erläutern:

1. Ansätze von Erträgen und Aufwendungen, soweit sie erheblich sind und von den bisherigen Ansätzen erheblich abweichen,

2. neue Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen,

3. Notwendigkeit, Höhe und Deckungsfähigkeit der Verpflichtungsermächtigungen,

4. Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,

5. die von den Bediensteten aus Nebentätigkeiten abzuführenden Beträge,

6. besondere Bestimmungen im Haushaltsplan, z.B. Sperrvermerke und Zweckbindungen,

7. Abschreibungen, soweit sie erheblich von den planmäßigen Abschreibungen oder von den im Vorjahr angewendeten Abschreibungssätzen abweichen, und

8. Ausnahmen nach § 12 Abs. 4 und 5.

(2) Im Übrigen sind die Ansätze, soweit erforderlich, zu erläutern.

(3) Die Erläuterungen können auch in einem Beiheft zum Haushaltsplan zusammengestellt werden. Im Haushaltsplan ist dann bei den einzelnen Haushaltsstellen auf das Beiheft zu verweisen.

---

Zitiervorschlag: § 17 KommHV-Doppik (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/17

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
