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# § 16 KommHV-Doppik (Bayern) — Weitere Vorschriften für Erträge und Aufwendungen

Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abgaben, abgabenähnliche Entgelte und allgemeine Zuweisungen, die zurückzuzahlen oder zu mindern sind, sind bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen. Satz 1 gilt entsprechend für geleistete Umlagen, die zurückgezahlt werden.

(2) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. Die für den ersten Monat des Haushaltsjahres vor dessen Beginn zu zahlenden Beträge sind in die Veranschlagung einzubeziehen. Die Versorgungs- und Beihilfeaufwendungen sind grundsätzlich nach der Höhe der veranschlagten Dienstbezüge auf die Teilhaushalte aufzuteilen.

(3) Interne Leistungen (§ 4 Abs. 4) sind in Höhe der Selbstkosten in den Teilhaushalten zu verrechnen (innere Verrechnungen), soweit das für eine Kosten- und Leistungsrechnung (§ 14) erforderlich ist. Innere Verrechnungen sind auf Ebene des Gesamthaushalts zu neutralisieren.

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Zitiervorschlag: § 16 KommHV-Doppik (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/16

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