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§ 55 KomWG (Sachsen) — Wahlkosten

Kommunalwahlgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kosten für die Wahl trägt der Landkreis, soweit sie bei ihm anfallen. Kosten, die bei den Gemeinden anfallen, werden von diesen getragen.