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# § 44 KomWG (Sachsen) — Ungültige Stimmen

Kommunalwahlgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ungültig ist eine Stimme, wenn der Stimmzettel

1. ganz durchgestrichen oder durchgetrennt ist,

2. nicht amtlich hergestellt oder für eine andere Wahl gültig ist,

3. unverändert abgegeben worden ist,

4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder

5. einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz oder einen nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichteten Vorbehalt enthält.

§ 19 Absatz 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 44 KomWG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KomWG/44

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