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§ 34 KomWG (Sachsen) — Wahltag

Kommunalwahlgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die regelmäßigen Ortschaftsratswahlen finden gemeinsam mit den regelmäßigen Gemeinderatswahlen statt.

(2) Wird die Ortschaftsverfassung während der Wahlperiode des Gemeinderats eingeführt (§ 66 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung ), bestimmt der Gemeinderat den Wahltag.