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§ 14 KomIntAVO (Sachsen) — Kommunale Integrations- und Teilhabeberichte

Kommunalintegrationsarbeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit den kommunalen Integrations- und Teilhabeberichten können die Integrationserfolge und -defizite des Integrationsprozesses der in den jeweiligen Gebietskörperschaften lebenden Menschen mit Migrationshintergrund kontinuierlich systematisch beobachtet und begleitet werden. Damit wird eine gezielte Verbesserung von Maßnahmen und Steuerung von Ressourcen und die Anpassung der kommunalen Integrationskonzepte ermöglicht.

(2) Die kommunalen Integrations- und Teilhabeberichte sollen folgende Informationen enthalten:

1. einen Überblick über die Bevölkerungsstruktur von Menschen mit Migrationshintergrund in dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen Kreisfreien Stadt anhand

a)

der Darstellung der Bevölkerungsentwicklung und der Alters- sowie Geschlechterstruktur von Menschen mit Migrationshintergrund im Vergleich zu Menschen ohne Migrationshintergrund,

b)

der Darstellung der Zu- und Abnahme des in § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personenkreises sowie

c)

der Benennung der zehn häufigsten Herkunftsländer von Menschen mit Migrationshintergrund,

2. eine Darstellung der Maßnahmen der kommunalen Integrationsarbeit anhand

a)

der Anzahl der Integrations-Beratungszentren,

b)

der Anzahl der in den Integrations-Beratungszentren tätigen Personen, angegeben als Stellen im Vollzeitäquivalent und mit entsprechender Eingruppierung nach jeweils geltendem Tarifvertrag,

c)

der Anzahl der durchgeführten Beratungen in den Integrations-Beratungszentren,

d)

der Anzahl der Beratungen aufgeteilt in die Themenfelder Arbeit, Bildung, Wohnen, Gesundheit, Kultur und Sonstiges,

e)

der Anzahl der Kommunalen Integrationskoordinatorinnen und Integrationskoordinatoren,

f)

der Anzahl der durchgeführten Maßnahmen nach § 11 Absatz 4 Nummer 3 aufgeschlüsselt nach

aa)

der Anzahl der Orientierungsmaßnahmen,

bb)

der Anzahl der Einsätze der Sprach- und Kulturmittlung sowie

cc)

der Anzahl der Einsätze der Gemeindedolmetscherdienste,

g)

der Anzahl der durchgeführten Maßnahmen gemäß § 11 Absatz 4 Nummer 4,

h)

der Anzahl der geförderten Maßnahmen gemäß § 11 Absatz 4 Nummer 5,

i)

der Anzahl der durchgeführten Maßnahmen gemäß § 12 aufgeschlüsselt nach

aa)

den jeweiligen Stellen, die Aufgaben der Flüchtlingssozialarbeit wahrnehmen unabhängig von der Trägerschaft,

bb)

der Anzahl der Personen, die in den Stellen, die Aufgaben der Flüchtlingssozialarbeit wahrnehmen, tätig sind, angegeben als Stellen im Vollzeitäquivalent und mit entsprechender Eingruppierung nach jeweils geltendem Tarifvertrag,

cc)

der Anzahl der Beratungen im Bereich der Flüchtlingssozialarbeit sowie

dd)

der Anzahl der Beratungen aufgeteilt in die Themenfelder Arbeit, Bildung, Wohnen, Gesundheit, Kultur und Sonstiges,

j)

der Anzahl der durchgeführten Maßnahmen gemäß § 13 aufgeschlüsselt nach

aa)

den jeweiligen Stellen, die Aufgaben der Rückkehrberatung wahrnehmen unabhängig von der Trägerschaft,

bb)

der Anzahl der Personen, die in den Stellen die Aufgaben der Rückkehrberatung wahrnehmen, tätig sind, angegeben als Stellen im Vollzeitäquivalent und mit entsprechender Eingruppierung nach jeweils geltendem Tarifvertrag,

cc)

der Anzahl der Beratungen im Bereich der Rückkehrberatung sowie

dd)

der Anzahl der aufgrund der Beratung vollzogenen freiwilligen Ausreisen und

3. eine abschließende Bewertung zur Wirkung der kommunalen Integrationsarbeit in Bereichen der strukturellen, sozialen, kulturellen und identifikatorischen Integration.

Die Informationen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind für den jeweiligen Berichtszeitraum aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren in zahlenmäßiger Darstellung und mit einer Auswertung zu erfassen und anzugeben.

(3) Für die ersten kommunalen Integrations- und Teilhabeberichte beginnt der Berichtszeitraum mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung und endet am 31. Dezember 2024.