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# § 13 KomIntAVO (Sachsen) — Rückkehrberatung

Kommunalintegrationsarbeitsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ziel der Rückkehrberatung ist es, die individuellen Möglichkeiten der Rückkehr und nachhaltigen Reintegration im Herkunftsland sowie deren Förderung aufzuzeigen und insbesondere bei ausreisepflichtigen Personen die Vorteile einer freiwilligen Rückkehr darzulegen.

(2) Inhaltliche Schwerpunkte sind

1. die Information potenzieller Rückkehrerinnen und Rückkehrer über die Situation im Herkunftsland oder -gebiet,

2. die Aufklärung über die aufenthaltsrechtliche Situation in der Bundesrepublik Deutschland,

3. Angebote über konkrete Hilfestellungen bei Rückkehrabsichten,

4. die gemeinsame Entwicklung von Perspektiven für die Reintegration im Herkunftsland, einschließlich Informationen über die Gewährung etwaiger Reintegrationshilfen,

5. die Informationsweitergabe zu Programmen der Rückkehr- und Reintegrationsförderung, insbesondere vom Freistaat Sachsen und vom Bund,

6. die Kontaktvermittlung zu sozialen Hilfs- oder Menschenrechtsorganisationen in den Herkunftsländern und Drittstaaten,

7. Dolmetscher- und Übersetzungsdienstleistungen sowie

8. die Mitwirkung bei der Organisation der Rückreise.

(3) Die Rückkehrberatung hat sich an den in Deutschland allgemein anerkannten Prinzipien einer guten Rückkehrberatung zu orientieren.

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Zitiervorschlag: § 13 KomIntAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KomIntAVO/13

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