nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 12 KomIntAVO (Sachsen) — Flüchtlingssozialarbeit

Kommunalintegrationsarbeitsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Flüchtlingssozialarbeit richtet sich an

1. aufzunehmende Ausländerinnen und Ausländer gemäß § 5 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen Kreisfreien Stadt zugewiesen wurden, und

2. Geduldete gemäß den §§ 60a bis 60d des Aufenthaltsgesetzes .

(2) Die Ziele und inhaltlichen Schwerpunkte der Flüchtlingssozialarbeit sind

1. die Befähigung der Zielgruppe nach Absatz 1 zur Eigenverantwortlichkeit, zur Alltagsbewältigung und Aufnahme von Beschäftigung durch Unterstützung und Orientierung in der neuen Lebenssituation,

2. die Förderung des Besuchs von Kindertageseinrichtungen und der schulischen Integration durch unterstützende Begleitung,

3. die Unterstützung für die Unterbringung und das Einleben in einer privaten Wohnung,

4. die Förderung des friedlichen Zusammenlebens und Vermeidung von Konfliktsituationen, insbesondere in den Gemeinschaftsunterkünften,

5. die Förderung von ehrenamtlichem sozialem Engagement der Bevölkerung, von Verbänden, Kirchen und anderen gemeinwohlorientierten Einrichtungen und Organisationen als Beitrag zum Kennenlernen und zum gegenseitigen Verständnis zwischen Flüchtlingen und der einheimischen Bevölkerung.

Rechtsberatung ist nicht Gegenstand der Flüchtlingssozialarbeit.

(3) Die Flüchtlingssozialarbeit

1. ist organisatorisch getrennt von der im engeren Sinne für ausländerrechtliche Angelegenheiten zuständigen Stelle durchzuführen,

2. genügt den Qualitätsstandards der sozialen Arbeit und

3. setzt nicht mehr als 20 Prozent der zugewiesenen Mittel für Verwaltungsaufgaben ein.

(4) Die eingesetzten Fachkräfte verfügen in der Regel über ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium der Fachrichtungen Soziale Arbeit, Sozialpädagogik, Pädagogik oder Erziehungswissenschaften oder vergleichbare Qualifikationen. Abweichend davon können auch Personen mit besonderen Kenntnissen, interkulturellen Fähigkeiten oder praktischen Erfahrungen, welche für die soziale Betreuung von Flüchtlingen förderlich sind, in der Flüchtlingssozialarbeit eingesetzt werden. Die besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen sind auf Verlangen der unteren Integrationsbehörde durch geeignete schriftliche Bestätigungen, beispielsweise Zeugnisse, Zertifikate oder Arbeitsverträge nachzuweisen. Für Personal, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits beschäftigt wird, kann von den Sätzen 1 bis 3 abgewichen werden.

(5) Die Flüchtlingssozialarbeit soll nach einem ganzheitlichen Konzept wirken, welches die Betroffenenperspektive beachtet. Der Betreuungsschlüssel sollte grundsätzlich 1 : 100 betragen.

(6) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen regelmäßig an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.

(7) Die Zuweisung zum Fördergegenstand nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 darf nur dann erfolgen, wenn Zuweisungsempfänger jeweils die Gewähr dafür bieten, dass ihr Angebot zur Flüchtlingssozialarbeit die Voraussetzungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 erfüllt.

---

Zitiervorschlag: § 12 KomIntAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KomIntAVO/12

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
