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# § 11 KomIntAVO (Sachsen) — Kommunale Integrationsberatung

Kommunalintegrationsarbeitsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die kommunale Integrationsberatung wird insbesondere durch Integrations-Beratungszentren geleistet. Sie dient der Stärkung und Vernetzung aller Akteurinnen und Akteure der Integrationsarbeit vor Ort und richtet sich an alle im Freistaat Sachsen lebenden Menschen. Dabei soll sie das gegenseitige Verständnis und eine Anerkennungs- und Willkommenskultur vor Ort im Interesse des gesellschaftlichen Zusammenhaltes fördern.

(2) Die kommunale Integrationsberatung soll umfassende, zielgruppenspezifische, behörden- und rechtskreisübergreifende Erstberatungen durchführen und an die zuständigen Stellen verweisen, insbesondere zu Fragen

1. des Wohnens,

2. des Spracherwerbs,

3. der frühkindlichen Bildung,

4. der Schulbildung,

5. von Ausbildung und Arbeitsmarkt sowie

6. der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

(3) Integrations-Beratungszentren sollen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten gut erreichbar sein und ausreichende Beratungskapazitäten bieten.

(4) Zur Stärkung und Vernetzung integrationsfördernder Strukturen können insbesondere folgende Maßnahmen und Unterstützungskräfte zum Einsatz kommen:

1. Kommunale Integrationskoordinatorinnen und Integrationskoordinatoren, insbesondere zur Unterstützung der Amts- und Verantwortungsträger in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden,

2. Koordinationskräfte für Integration, insbesondere zur Stärkung der Arbeit lokaler und regionaler Netzwerke oder für Koordinierungsaufgaben im Bereich Integration,

3. Orientierungsmaßnahmen, Sprach- und Kulturmittlung sowie Gemeindedolmetscherdienste,

4. die Finanzierung von Ausgaben im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten sowie

5. die Finanzierung von niedrigschwelligen und ehrenamtlich getragenen Beratungsangeboten.

(5) Zur Qualitätssicherung soll den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in der kommunalen Integrationsberatung tätig sind, die Möglichkeit zur regelmäßigen Fortbildung, insbesondere in den Bereichen Diversitätsmanagement, Sprachen und Konfliktmanagement, gegeben werden.

(6) Die Mehrsprachigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in der kommunalen Integrationsberatung tätig sind, soll gefördert werden.

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Zitiervorschlag: § 11 KomIntAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KomIntAVO/11

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