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# § 10 KomIntAVO (Sachsen) — Kommunales Integrationskonzept

Kommunalintegrationsarbeitsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein kommunales Integrationskonzept soll als Grundlage des kommunalen Integrationsmanagements mit Hilfe der folgenden Maßnahmen entwickelt werden:

1. einer Bedarfs- und Potenzialanalyse,

2. einer Angebotsanalyse,

3. der Entwicklung eines Leitbildes und

4. einer Ziel- und Maßnahmenplanung.

(2) Das Konzept

1. orientiert sich am jeweils gültigen Zuwanderungs- und Integrationskonzept des Freistaats Sachsen,

2. entwickelt die organisatorischen Grundlagen und Strukturen, insbesondere die Vernetzung, Zusammenarbeit und Beteiligung von Aufnahmegesellschaft, Vereinen, Verbänden, Bündnissen, ehrenamtlich Tätigen, Interessierten, freien und privaten Trägern der Integrationsarbeit, Akteurinnen und Akteuren aus Verwaltung, Politik und Sozialräumen mit hohem Anteil an Menschen mit Migrationshintergrund,

3. legt Strategien zur Umsetzung des Grundsatzes des Forderns und Förderns fest und

4. soll regelmäßig evaluiert und fortgeschrieben werden.

(3) Das kommunale Integrationskonzept ist dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung und nach jeweiliger Aktualisierung vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 10 KomIntAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KomIntAVO/10

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