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§ 53 KomHVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Beteiligungsbericht

Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Beteiligungsbericht nach § 117 der Gemeindeordnung sind in Form des vorgegebenen Musters nach § 133 Absatz 3 der Gemeindeordnung gesondert anzugeben und zu erläutern

1. die Beteiligungsverhältnisse,

2. die Ziele der Beteiligung und

3. die Erfüllung des öffentlichen Zwecks.

Teil 8

Sonderbestimmungen für die erstmalige Bewertung

von Vermögen und die Eröffnungsbilanz