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§ 12 KomHVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Verpflichtungsermächtigungen

Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilfinanzplänen maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Dabei ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen werden. Dies gilt nur für die Investitionen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 3 darzustellen sind.

(2) Es kann erklärt werden, dass einzelne Verpflichtungsermächtigungen auch für andere Investitionsmaßnahmen in Anspruch genommen werden können. Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen darf nicht überschritten werden.