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# § 8 KomHKV (Brandenburg) — Teilfinanzhaushalte

Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Teilfinanzhaushalten sind mindestens die Einzahlungen und Auszahlungen im Zusammenhang mit Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 5 Nummer 18 bis 34 auszuweisen.

(2) Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder oberhalb der gemäß § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 der Brandenburgischen Kommunalverfassung in der Haushaltssatzung festzusetzenden Wertgrenze liegen, sind einzeln darzustellen und zu erläutern. Dazu sind die Verpflichtungsermächtigungen und ihre Aufteilung auf die Folgejahre, die bisher bereitgestellten Haushaltsmittel und die voraussichtlichen Einzahlungen und Auszahlungen für die gesamte Maßnahme anzugeben.

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Zitiervorschlag: § 8 KomHKV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/8

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