# § 63 KomHKV (Brandenburg) — Übergangsvorschriften

Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von Mitgliedern des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gebildete Rückstellungen sind aufzulösen.

(2) Die Auflösung der in der Eröffnungsbilanz gebildeten Rückstellungen erfolgt ergebnisneutral durch Buchung gegen das Basisreinvermögen. Soweit die Rückstellungen ergebniswirksam gebildet wurden, sind sie ergebniswirksam aufzulösen. Sie können einmalig oder über einen längeren Zeitraum aufgelöst werden. Der Zeitraum der Auflösung darf die Anzahl der Jahre, in denen die Rückstellungen gebildet wurden, nicht überschreiten.

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Zitiervorschlag: § 63 KomHKV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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