§ 63 KomHKV (Brandenburg) — Übergangsvorschriften

Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von Mitgliedern des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gebildete Rückstellungen sind aufzulösen.

(2) Die Auflösung der in der Eröffnungsbilanz gebildeten Rückstellungen erfolgt ergebnisneutral durch Buchung gegen das Basisreinvermögen. Soweit die Rückstellungen ergebniswirksam gebildet wurden, sind sie ergebniswirksam aufzulösen. Sie können einmalig oder über einen längeren Zeitraum aufgelöst werden. Der Zeitraum der Auflösung darf die Anzahl der Jahre, in denen die Rückstellungen gebildet wurden, nicht überschreiten.