nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 57 KomHKV (Brandenburg) — Tagesabschluss

Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeindekasse hat die Konten für die liquiden Mittel und den Saldo der Ein- und Auszahlungen am Schluss des Buchungstages oder vor Buchungsbeginn des folgenden Buchungstages mit den Bankkonten und dem Bestand an Finanzmitteln abzugleichen. Die Eintragungen sind von den an den Ermittlungen beteiligten Beschäftigten und von der Kassenverwalterin oder vom Kassenverwalter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person zu unterschreiben.

(2) Bei Kassen mit Zahlungsverkehr in unerheblicher Höhe kann die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte in einer Dienstanweisung regeln, dass wöchentlich nur ein Abschluss vorgenommen wird.

---

Zitiervorschlag: § 57 KomHKV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/57

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
