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# § 55 KomHKV (Brandenburg) — Aufgaben der Gemeindekasse

Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu den Kassengeschäften, die die Gemeindekasse zu erledigen hat, gehören

der Zahlungsverkehr,

die Verwaltung der Finanzmittel,

die Buchführung einschließlich der Sammlung der Belege, soweit nicht eine andere Stelle ganz oder zum Teil damit beauftragt ist.

(2) Der Gemeindekasse obliegen darüber hinaus:

die Mahnung sowie die Beitreibung von Forderungen und die Einleitung der Zwangsvollstreckung, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist,

die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlass der aus den Maßnahmen nach Nummer 1 resultierenden Nebenforderungen, insbesondere Gebühren, Säumniszuschläge, Verzinsungen und Auslagen.

(3) Soweit eine andere Stelle nach Absatz 1 Nummer 3 ganz oder teilweise mit der Buchführung beauftragt wird, obliegt der Gemeindekasse die Erfassung und Dokumentation der Zahlungen sowie die Führung und Abstimmung der Konten für die liquiden Mittel und für die Finanzrechnung.

(4) Der Gemeindekasse können weitere Aufgaben übertragen werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen und die Erledigung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht beeinträchtigt wird.

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Zitiervorschlag: § 55 KomHKV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/55

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