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# § 52 KomHKV (Brandenburg) — Gesamtbilanz

Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Gesamtbilanz sind mindestens die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.

(2) Aktivseite

1

Anlagevermögen

1.1

Immaterielle Vermögensgegenstände

1.2

Sachanlagevermögen

1.2.1

Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremdem Grund und Boden

1.2.2

Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler

1.2.3

Fahrzeuge, Maschinen und technische Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

1.2.4

Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

1.3

Finanzanlagevermögen

1.3.1

Eigenbetriebe

1.3.2

Anteile an verbundenen Unternehmen

1.3.3

Zweckverbände

1.3.4

Sonstige Beteiligungen

1.3.5

Wertpapiere des Anlagevermögens

1.3.6

Ausleihungen

2

Umlaufvermögen

2.1

Vorräte

2.2

Forderungen

2.3

Wertpapiere des Umlaufvermögens

2.4

Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

3

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten.

(3) Passivseite

1

Eigenkapital

1.1

Basis-Reinvermögen/Gezeichnetes Kapital

1.2

Kapitalrücklage

1.3

Rücklagen aus Überschüssen/Gewinnrücklage

1.4

Sonderrücklagen

1.5

Ergebnisvortrag

1.6

Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss

1.7

Ausgleichsposten für Anteile Dritter

2

Sonderposten

2.1

Sonderposten aus Zuweisungen der öffentlichen Hand

2.2

Sonderposten aus Beiträgen, Baukosten- und Investitionszuschüssen

2.3

Sonstige Sonderposten

3

Rückstellungen

3.1

Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen

3.2

Steuerrückstellungen

3.3

Sonstige Rückstellungen

4

Verbindlichkeiten

4.1

Anleihen

4.2

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen und Rechtsgeschäften, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen

4.3

Erhaltene Anzahlungen

4.4

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

4.5

Übrige Verbindlichkeiten

5

Passive Rechnungsabgrenzungsposten.

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Zitiervorschlag: § 52 KomHKV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/52

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