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§ 51 KomHKV (Brandenburg) — Gesamtabschluss

Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf den Gesamtabschluss sind die Vorschriften über den Jahresabschluss der Gemeinden gemäß Abschnitt 7 entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist und die Gemeindevertretung gemäß § 81 Absatz 9 der Brandenburgischen Kommunalverfassung nichts anderes beschlossen hat.