Auf den Gesamtabschluss sind die Vorschriften über den Jahresabschluss der Gemeinden gemäß Abschnitt 7 entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist und die Gemeindevertretung gemäß § 81 Absatz 9 der Brandenburgischen Kommunalverfassung nichts anderes beschlossen hat.