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# § 49 KomHKV (Brandenburg) — Anlagenübersicht, Forderungsübersicht, Verbindlichkeitenübersicht

Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Anlagenübersicht ist die Entwicklung der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens, der Abschreibungen und der Buchwerte darzustellen.

(2) In der Forderungsübersicht sind die Forderungen der Gemeinde, unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren nachzuweisen.

(3) In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde und die Restlaufzeiten, unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren nachzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 49 KomHKV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/49

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