§ 45 KomHKV (Brandenburg) — Teilrechnungen

Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jeden der aufgestellten Teilhaushaltspläne sind Teilrechnungen, gegliedert in Teilergebnisrechnung und Teilfinanzrechnung, aufzustellen. § 43 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Teilrechnungen sind jeweils um Ist-Zahlen zu den in den Teilhaushaltsplänen ausgewiesenen Produktzielen und Kennzahlen zu ergänzen.