# § 41 KomHKV (Brandenburg) — Allgemeine Grundsätze für die Gliederung

Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinander folgenden Bilanzen, Ergebnisrechnungen und Finanzrechnungen ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.

(2) In der Bilanz ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Haushaltsjahres anzugeben. Erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern

(3) Fallen Vermögen oder Schulden unter mehrere Posten der Bilanz, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.

(4) Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.

(5) Ein Posten der Bilanz oder eine Position der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung, für den oder die kein Betrag auszuweisen ist, muss nicht aufgeführt werden, es sei denn, dass im Jahresabschluss des Vorjahres unter diesem Posten oder dieser Position ein Betrag ausgewiesen wurde.

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Zitiervorschlag: § 41 KomHKV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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