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# § 40 KomHKV (Brandenburg) — Aufgabenübertragungen und Gemeindestrukturänderungen

Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Aufgabenübertragungen und Gemeindestrukturänderungen erfolgt der Übergang des Vermögens und der Schulden ergebnisneutral durch Buchung gegen das Basisreinvermögen. Bei der Einbuchung von Vermögensgegenständen wird ein entsprechender Sonderposten gebildet. Das übergehende Vermögen und die übergehenden Schulden sind im Anhang zum Jahresabschluss aufzuführen. Zu dem Vermögen und den Schulden gehören auch nichtbilanziertes Vermögen und nichtbilanzierte Schulden.

(2) Alle Bilanzposten gehen zu den Wertansätzen des Jahresabschlusses vor dem Inkrafttreten der Gemeindestrukturänderung oder der Aufgabenübertragung über.

(3) Wertberichtigungen der Bilanzposten und Vereinheitlichungen der Ansatz- und Bewertungsgrundsätze können letztmalig im vierten auf die Gemeindestrukturänderung oder die Aufgabenübertragung aufzustellenden Jahresabschluss erfolgen und sind im Anhang zu dokumentieren. Die Wertberichtigungen erfolgen ergebnisneutral durch Buchung gegen das Basisreinvermögen.

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Zitiervorschlag: § 40 KomHKV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/40

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