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§ 31 KomHKV (Brandenburg) — Buchführung außerhalb der Gemeindeverwaltung

Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Lässt die Gemeinde nach § 83 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die Buchführung ganz oder zum Teil von Stellen außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen, muss insbesondere gewährleistet sein, dass

die Belege vor der Übersendung an die erledigende Stelle registriert werden,

die Gemeinde sich durch Stichproben von der ordnungsgemäßen Erledigung der Buchungen vergewissert und

der Gemeinde rechtzeitig die Tagesabschlüsse und der Jahresabschluss übermittelt werden.

Im Übrigen gilt § 62 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe c bis e entsprechend.