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# § 3 KomHKV (Brandenburg) — Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen

Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Haushaltsplan besteht aus

dem Ergebnishaushalt,

dem Finanzhaushalt,

den Teilhaushalten und

dem Stellenplan.

(2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen:

der Vorbericht,

eine Übersicht über die dauernde Leistungsfähigkeit,

eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen; werden Auszahlungen in Jahren fällig, auf die sich der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung des Auszahlungsbedarfs dieser Jahre gesondert darzustellen,

eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten, der Rücklagen und der Rückstellungen,

eine Übersicht über die Sonderposten und über die veranschlagten Erträge aus der Auflösung der Sonderposten,

eine Übersicht über die veranschlagten Erträge und Aufwendungen aus allgemeinen Umlagen,

eine Übersicht über die Entwicklung des Gesamtergebnisses und der Rücklagen unter Berücksichtigung von Fehlbetragsabdeckungen aus Vorjahren,

eine Übersicht über alle veranschlagten Investitionen,

die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe,

die Wirtschaftspläne der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist und

eine Übersicht über die gebildeten Budgets.

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Zitiervorschlag: § 3 KomHKV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/3

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