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# § 27 KomHKV (Brandenburg) — Unterjährige Berichtspflichten

Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeindevertretung ist mindestens halbjährlich über den Stand des Haushaltsvollzugs einschließlich der Erreichung der Produktziele zu unterrichten. Die Gründe für wesentliche Abweichungen sind zu erläutern.

(2) Die Gemeindevertretung ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet, dass

sich das Planergebnis des Ergebnishaushalts oder des Finanzhaushalts wesentlich verschlechtert,

sich die Gesamtfinanzierung einer gemäß § 8 Absatz 2 einzeln zu veranschlagenden Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme des Finanzhaushalts wesentlich verschlechtert oder

sich die Geschäftslage von verbundenen Unternehmen, Eigenbetrieben oder Zweckverbänden, in denen die Gemeinde Mitglied ist, verschlechtert und daraus erhebliche wirtschaftliche Risiken für die Gemeinde entstehen können.

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Zitiervorschlag: § 27 KomHKV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/27

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