nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 24 KomHKV (Brandenburg) — Dauernde Leistungsfähigkeit

Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinde hat ihre dauernde Leistungsfähigkeit sicherzustellen.

(2) Die dauernde Leistungsfähigkeit ergibt sich aus dem der Haushaltswirtschaft zu Grunde liegenden fünfjährigen Ergebnis- und Finanzplan gemäß § 11 Absatz 1. Die dauernde Leistungsfähigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn

der mittelfristige Ergebnisplan ausgeglichen ist,

der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit die Auszahlungen für die Tilgung der Kredite deckt,

die Zahlungsfähigkeit sichergestellt ist sowie

die Summe aus Eigenkapital und Sonderposten die Summe aus Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passiven Rechnungsabgrenzungsposten übersteigt.

Sonstige wesentliche finanzielle Risiken, soweit diese nicht bereits veranschlagt sind, sind zu berücksichtigen.

---

Zitiervorschlag: § 24 KomHKV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/24

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
