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# § 19 KomHKV (Brandenburg) — Grundsatz der Gesamtdeckung

Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen

im Ergebnishaushalt

ab dem Haushaltsjahr 2027 die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen,

bis einschließlich des Haushaltsjahres 2026 die ordentlichen Erträge insgesamt zur Deckung der ordentlichen Aufwendungen und die außerordentlichen Erträge insgesamt zur Deckung der außerordentlichen Aufwendungen,

die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit des Finanzhaushalts insgesamt zur Deckung der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit sowie für die Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit,

die nach Abzug der für die Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit verbleibenden Finanzmittelüberschüsse aus laufender Verwaltungstätigkeit insgesamt zur Deckung der übrigen Auszahlungen des Finanzhaushalts und

die Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit insgesamt zur Deckung der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit.

(2) Einzahlungen aus der Aufnahme von Investitionskrediten und inneren Darlehen dürfen für die Deckung von Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit nicht verwendet werden. Dies gilt auch für Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit mit Ausnahme der Kredite, die für Umschuldungen aufgenommen werden.

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Zitiervorschlag: § 19 KomHKV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/19

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