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# § 18 KomHKV (Brandenburg) — Fremde Finanzmittel

Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Haushaltsplan werden nicht veranschlagt:

durchlaufende Finanzmittel, insbesondere solche, die von der Gemeinde auf Grund eines Gesetzes unmittelbar für den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers ein- oder ausgezahlt werden, einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel sowie

Finanzmittel, die die Kasse des zur Übernahme der Kosten verpflichteten Aufgabenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem zur Übernahme der Kosten verpflichteten Aufgabenträgers abrechnet, anstelle der Gemeindekasse ein- oder auszahlt.

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Zitiervorschlag: § 18 KomHKV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/18

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