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# § 15 KomHKV (Brandenburg) — Investitionen

Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung veranschlagt werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, zumindest durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten die wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Spätestens zum Beginn der Maßnahmen müssen die in Satz 1 genannten Nachweise für die wirtschaftlichste Lösung vorliegen.

(2) Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen sollen erst veranschlagt werden, wenn Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Baumaßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen. Spätestens zum Beginn der Baumaßnahmen müssen die in den Sätzen 1 und 2 genannten Unterlagen vorliegen.

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Zitiervorschlag: § 15 KomHKV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/15

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