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# § 13 KomHKV (Brandenburg) — Allgemeine Planungsgrundsätze

Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Die Einzahlungen und Auszahlungen sind in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen. Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.

(3) Mittel zur Deckung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen dürfen als zweckfreie Planansätze (Deckungsreserve) veranschlagt werden, wenn der Haushaltsausgleich gemäß § 62 Absatz 6 der Brandenburgischen Kommunalverfassung erreicht ist. Sie sind nicht übertragbar.

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Zitiervorschlag: § 13 KomHKV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/13

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