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# § 3 KomFreiVO (Sachsen) — Ausschluß von Freistellungen

Kommunalfreistellungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Freistellung nach § 2 gilt nicht, wenn der Vertragspartner

1. Bediensteter der beteiligten Körperschaft, Mitglied ihres Hauptorgans oder eines seiner Ausschüsse, eines Ortschaftsrates oder eines Beirates ist,

2. zum Bürgermeister, zum Landrat, zu einem Beigeordneten, zum Verbandsvorsitzenden oder zu dem Bediensteten, der die Körperschaft beim Abschluß des Rechtsgeschäftes vertritt, in einem die Befangenheit nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SächsGemO oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SächsLKrO begründenden Verhältnis steht,

3. in der Angelegenheit bereits in anderer Eigenschaft, zum Beispiel als Gutachter, tätig geworden ist oder

4. eine Eigengesellschaft oder Beteiligungsgesellschaft der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Körperschaft ist.

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Zitiervorschlag: § 3 KomFreiVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KomFreiVO/3

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