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§ 6 KomBekVO (Sachsen) — Festlegung der Bekanntmachungsform

Kommunalbekanntmachungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist im Einzelnen durch Satzung zu regeln. Dabei sind entsprechend der Form der öffentlichen Bekanntmachung auch die Amtsblätter, Zeitungen, Aufstellungsorte für Bekanntmachungstafeln und die Internetadresse genau zu bezeichnen.