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# § 5 KomBekVO (Sachsen) — Öffentliche Bekanntmachungen der Zweckverbände

Kommunalbekanntmachungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Öffentliche Bekanntmachungen der Zweckverbände sind in einer der nachfolgend genannten Formen durchzuführen:

1. durch Abdruck im Amtsblatt des Zweckverbandes,

2. durch Abdruck im Amtsblatt des Landkreises oder der Landkreise, auf die sich das Gebiet des Zweckverbandes erstreckt,

3. durch Abdruck in dem als Beilage zum Sächsischen Amtsblatt erscheinenden Amtlichen Anzeiger, sofern sich das Gebiet des Zweckverbandes über einen Landkreis hinaus erstreckt,

4. durch öffentliche Bekanntmachung durch sämtliche Verbandsmitglieder in den von ihnen bestimmten Formen, soweit es sich um kommunale Körperschaften handelt,

5. durch Abdruck in einer oder mehreren bestimmten, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen, deren Verbreitung sich mindestens auf das Gebiet des Zweckverbandes erstreckt, oder

6. durch eine elektronische Ausgabe entsprechend § 4 des Sächsischen E-Government-Gesetzes .

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Zitiervorschlag: § 5 KomBekVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KomBekVO/5

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