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# § 3 KomBekVO (Sachsen) — Öffentliche Bekanntmachungen der Verwaltungsverbände

Kommunalbekanntmachungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Öffentliche Bekanntmachungen der Verwaltungsverbände sind in einer der nachfolgend genannten Formen durchzuführen:

1. durch Abdruck im Amtsblatt des Verwaltungsverbandes oder des Landkreises, dem der Verwaltungsverband angehört,

2. durch öffentliche Bekanntmachung in sämtlichen Mitgliedsgemeinden in den von ihnen bestimmten Formen,

3. durch Abdruck in einer oder mehreren bestimmten, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen, deren Verbreitung sich mindestens auf das Gebiet des Verwaltungsverbandes erstreckt, oder

4. durch eine elektronische Ausgabe entsprechend § 4 des Sächsischen E-Government-Gesetzes .

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Zitiervorschlag: § 3 KomBekVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KomBekVO/3

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