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# § 9 KomAbwV (Nordrhein-Westfalen) — Überwachung und Berichte

Kommunalabwasserverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Überwachung der Einleitung in Gewässer und deren Häufigkeit sowie die Überwachung der Einleitung in Kanalisationen erfolgen im Rahmen der Gewässeraufsicht und der Selbstüberwachung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes, der hierzu ergangenen Verordnungen und dem die Einleitung zulassenden Bescheid. Die Mindestzahl der jährlichen Probenahmen im Rahmen der Gewässeraufsicht ergibt sich aus der Anlage 2.

(2) Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten haben den für die Erteilung der Einleitungserlaubnis und der Genehmigung der Indirekteinleitungen zuständigen Behörden die notwendigen Angaben zu machen, um

1. die Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission zu erfüllen,

2. einen Lagebericht über die Beseitigung von kommunalem Abwasser und Klärschlamm zu veröffentlichen.

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Zitiervorschlag: § 9 KomAbwV (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KomAbwV/9

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