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# § 2 KomAbwV (Nordrhein-Westfalen) — Begriffsbestimmung

Kommunalabwasserverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieser Verordnung ist

1. kommunales Abwasser:

häusliches Abwasser oder ein Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser mit oder ohne Niederschlagswasser; häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeit in Haushaltungen,

2. industrielles Abwasser:

Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser oder Niederschlagswasser handelt,

3. gemeindliches Gebiet:

von Gemeindegrenzen unabhängiges Gebiet, in welchem die Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle,

4. Kanalisation:

Einrichtung, in der kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird,

5. 1 EW (Einwohnerwert):

organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB 5) von 60 g Sauerstoff pro Tag,

6. Klärschlamm:

behandelter oder unbehandelter Schlamm aus öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen.

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Zitiervorschlag: § 2 KomAbwV (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KomAbwV/2

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