nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 7 KomAGRhPfBayVVStV (Bayern)

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft kommunaler Arbeitgeber im Land Rheinland-Pfalz bei dem Bayerischen Versorgungsverband – Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Vom 11. November/5. Dezember 1996

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht. Der Staatsvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.

(2) Das bayerische Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 ist mit seinem Ersten, Dritten und Siebten Teil als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz bekanntzumachen.