# § 5 KomAEV (Brandenburg) — Ergänzende Zahlungsbestimmungen

Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die pauschale Aufwandsentschädigung wird monatlich gezahlt. Sie kann nachträglich gezahlt werden. Die Entschädigungssatzung kann Regelungen treffen, die bei einer Nichtausübung des Mandats oder bei unentschuldigter Nichtteilnahme an Sitzungen zu einer Verminderung der Aufwandsentschädigung beziehungsweise zu einer Rückforderung führt.

(2) Das den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gewährte Sitzungsgeld für Sitzungen der Vertretungen und der Ausschüsse ist spätestens nach drei Monaten auszuzahlen. Die Entschädigungssatzung kann vorsehen, dass für mehrere Sitzungen an einem Tag in der Eigenschaft eines Vertreters einer Gebietskörperschaft nur ein Sitzungsgeld gewährt werden darf.

(3) Hinsichtlich der in dieser Verordnung festgelegten Höchstbeträge gilt der Nachweis der Angemessenheit der Höhe von Aufwandsentschädigungen für entsprechende Regelungen in den Entschädigungssatzungen als erbracht.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 5 KomAEV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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