# § 3 KomAEV (Brandenburg) — Einwohnerzahlen

Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit in dieser Verordnung auf die Einwohnerzahl abgestellt wird, ist die durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg fortgeschriebene Einwohnerzahl am 30. Juni des Vorjahres maßgebend. Im Jahr einer Kommunalwahl ist der 30. Juni des Wahljahres maßgebend, wenn die neue Wahlperiode nach diesem Tag beginnt und die fortgeschriebene Einwohnerzahl bereits bekannt gegeben ist.

(2) Bei Unterschreiten eines Einwohnergrenzwertes infolge einer Verminderung der Einwohnerzahl ist spätestens mit der nächsten Kommunalwahlperiode die Aufwandsentschädigung neu festzusetzen. Bei Überschreiten eines höheren Grenzwertes um mehr als zehn Prozent des höheren Grenzwertes kann die Anpassung während der laufenden Kommunalwahlperiode vorgenommen werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 3 KomAEV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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