# § 2 KomAEV (Brandenburg) — Grundsätze

Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Den Mitgliedern kommunaler Vertretungen und den sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern kann zur Abdeckung des mit dem Mandat verbundenen Aufwandes eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Aufwandsentschädigungen, die als Pauschalen gewährt werden, sollen so bemessen sein, dass der mit dem Amt verbundene Aufwand, einschließlich der sonstigen persönlichen Aufwendungen, abgegolten wird. Zu den persönlichen Aufwendungen zählen insbesondere zusätzlicher Bekleidungsaufwand, Kosten für Verzehr, Fachliteratur und Nutzung der Telekommunikation sowie in einem in der Entschädigungssatzung festzulegenden Rahmen Fahrtkosten. Es kann eine zusätzliche pauschale Aufwandsentschädigung für Vorsitzende gemäß § 7 gewährt werden. Weitere besondere Aufwendungen können gemäß den §§ 9, 10, 12, 13 und 14 entschädigt werden. Es besteht zudem ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach Maßgabe des § 11.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 2 KomAEV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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